AGB´s
- I. Allgemeines
1. Es gelten ausschließlich die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Graszewitz CNC-Technik, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklären, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Kunden bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Die Firma Graszewitz CNC-Technik ist berechtigt, die Ansprüche aus den jeweiligen Geschäftsverbindungen abzutreten.
- II. Angebot und Vertragsschluss
1. An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir unsere
Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor; sie dürften Dritten weder zugänglich gemacht werden noch dürfen sie ohne die Genehmigung von der Firma Graszewitz CNC-Technik veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen der Firma Graszewitz CNC-Technik sind alle Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurück zu geben.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Firma Graszewitz CNC-Technik eine Bestellung des Käufers schriftlich, per Fax oder Email bestätigt. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Maße, Zeichnungen und Abbildungen sind unverbindlich. Kostenvoranschläge können um 15% über¬ bzw. unterschritten werden. Verbesserungen oder Änderungen der Leistung sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen von der Firma Graszewitz CNC-Technik zumutbar sind. Bei Dienstleistungs- und Projektaufträgen gilt eine schriftliche Termin¬ und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin/Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage.
3. Änderungen der technischen Ausführung der bestellten Waren sind zulässig, soweit nicht hierdurch eine wesentliche Funktionsänderung eintritt oder der Besteller nachweist, dass die Änderung für ihn unzumutbar ist.
4. Alle in den zum Angebot gehörenden Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen) vermerkten Gewichts-, Maß-, Härte- und Werkstoffangaben stellen lediglich Näherungswerte dar, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden.
5. Sofern nichts anderes aufgeführt ist, sind alle Längenmaße in mm, Winkelmaße in Grad,
Gewichtsangaben in kg, Härteangaben in HRC angegeben. Konstruktionsbedingte Abweichungen von
genannten Maßen bleiben vorbehalten.
6. Bestellungen des Kunden bedürfen der Schriftform. Bei telefonischer Vorabbestellung ist diese vom Kunden vor Fertigungsbeginn per E-Mail oder Fax zu bestätigen.
7. Ergeben sich nach Vertragsabschluss auf Kundenwunsch Änderungen im Rahmen der Konstruktion, die sich auf den in der Auftragsbestätigung spezifizierten Leistungsumfang auswirken, so behalten wir uns vor, ein Nachtragsangebot über den zusätzlichen Leistungsumfang zu erstellen. Erst nach Annahme dieses Nachtragsangebotes durch den Kunden kann mit der Fertigung begonnen werden.
- III. Lieferumfang, Lieferzeit, Preisstellung und Zahlung
1. Der Lieferumfang ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen, insbesondere aus der
Auftragsbestätigung von der Firma Graszewitz CNC-Technik.
2. Konstruktionen bzw. Zeichnungen gehören – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – nicht zum Liefer-/Leistungsumfang. Der vereinbarte Preis berechtigt nicht zur Herausgabe von Zeichnungen bzw. Konstruktionen der beauftragen Werkzeug- bzw. Produktherstellung.
3. Teillieferungen sind zulässig.
4. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behalten wir uns ebenfalls auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation widersprechen. Insbesondere bleibt die Verwendung anderer Werkstoffe aus der gleichen Werkstoffgruppe z.B. zur Vermeidung von Lieferengpässen vorbehalten. Der Kunde wird sich mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen von der Firma Graszewitz CNC-Technik einverstanden erklären, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
5. Die Lieferzeit bestimmt sich nach der jeweiligen Vereinbarung bei Auftragserteilung. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit ist das Vorliegen sämtlicher für die Fertigung erforderlicher Daten und Unterlagen zum Bestellzeitpunkt. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Bestellung mit Zeitvorgaben im Rahmen der Auftragsbestätigung in Bezug auf die Lieferzeit der aktuellen Auftragslage anzupassen. Wird dem nicht unmittelbar widersprochen, so gilt der korrigierte Liefertermin als genehmigt.
6. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen
Fragen geklärt sind und der Kunden die ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat.
7. Wird von uns vor Fertigungsbeginn ein Konstruktionsentwurf zur Freigabe erstellt, verlängert die
Wartezeit bis zur Freigabe die vereinbarte Lieferzeit bzw. verschiebt sich das vereinbarte Lieferdatum entsprechend.
8. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der herzustellenden Produkte/Werkzeuge führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist, ohne dass die Firma Graszewitz CNC-Technik in Lieferverzug gerät.
9. Bei einer zeitweisen Auftragsunterbrechung auf Veranlassung des Kunden wird sich die Lieferzeit der herzustellenden Produkte/Werkzeuge zum einen um die Dauer der Unterbrechung des Auftrags sowie zum anderen aus organisatorischen Gründen, wegen der durch die Auftragsunterbrechung erforderlichen Vorziehung eigentlich nachrangiger anderweitiger Aufträge angemessen verlängern.
10. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf Umstände zurückzuführen, die nicht im Einflussbereich des Lieferanten liegen, wie insbesondere auf Verzögerungen bei der Beibringung vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, der Zahlung von vereinbarten Anzahlungen durch den Kunden, auf höhere Gewalt oder auf Arbeitskämpfe so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
11. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden, hat dieser die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.
12. Unsere Preise geltend „ab Werk“, d.h. ausschließlich Verpackung, Versand und Nebenkosten zzgl.
gesetzlicher Mehrwertsteuer. Verpackungs-, Versand- und sonstige anfallende Nebenkosten wie
insbesondere Spesen, Bank- oder Zollgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
13. Sofern nichts anders vereinbart ist bzw. sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
enthalten alle Preise eine ggfs. notwendige, bauteilspezifische Oberflächenbehandlung.
14. Wenn nicht anders vereinbart sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum frei Zahlstelle zu leisten. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8% p.a. Zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
15. Bei Überschreitung von Zahlungsterminen berechnen wir, unbeschadet sonstiger Ansprüche, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Einer Inverzugsetzung bedarf es nicht. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, wird die gesamte Restschuld des Kunden zur sofortigen Zahlung fällig. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
16. Wechselzahlungen sind nur aufgrund besonderer, schriftlicher Vereinbarung zulässig. Die Annahme von Akzepten oder Kundenwechseln erfolgt ausschließlich erfüllungshalber, hierbei anfallende Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
- IV. Gefahrübergang und Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk der Firma Graszewitz CNC-Technik verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die der Firma Graszewitz CNC-Technik nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Firma Graszewitz CNC-Technik ist in diesem Falle berechtigt, die Ware zu versichern und die Kosten hierfür dem Kunden in Rechnung zu stellen.
3. Sofern der Kunde es wünscht, wird die Firma Graszewitz CNC-Technik die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
4. Sofern nichts anderes mit dem Kunden vereinbart wurde, beauftragt die Firma Graszewitz CNC-Technik einen Paket- oder Kurierdienst seiner Wahl mit der Versendung.
- V. Eigentumsvorbehalt
1. Graszewitz CNC-Technik behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Verbindet der Kunde die Liefergegenstände mit anderen, überträgt er bereits jetzt sein Eigentum oder Miteigentum an dem neuen Gegenstand auf die Firma Graszewitz CNC-Technik. Er ist verpflichtet, die Liefergegenstände mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren und zu versichern.
2. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei
Verfügungen Dritter hat er der Firma Graszewitz CNC-Technik unverzüglich zu benachrichtigen. Die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Liefergegenstände darf der Kunde nur in ordnungsgemäßem Geschäftsgang veräußern oder anderweitig darüber verfügen.
3. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen
Nebenrechten an die Firma Graszewitz CNC-Technik ab, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob er die gelieferte Ware unverarbeitet, bearbeitet oder zusammen mit anderen Sachen veräußert wird. Erfolgt die Veräußerung zusammen mit dem Lieferanten (Graszewitz CNC-Technik) nicht gehörender Ware, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der gelieferten Ware. Der Wert bemisst sich nach den Verkaufspreisen der Firma Graszewitz CNC-Technik.
4. Wird die gelieferte Ware mit anderen, der Firma Graszewitz CNC-Technik nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwirbt die Firma Graszewitz CNC-Technik das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verbindung.
5. Der Kunde ist ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen unbeschadet der
Einziehungsbefugnis der Firma Graszewitz CNC-Technik, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen der Firma Graszewitz CNC-Technik hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderung bekannt zu geben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Das Recht der Firma Graszewitz CNC-Technik, die Abtretung den Drittschuldnern selbst mitzuteilen, wird hierdurch nicht berührt. Dem Kunden ist es untersagt, die Forderung gegen den Drittschuldner an Dritte abzutreten oder mit dem Drittschuldner ein Abtretungsverbot zu vereinbaren.
6. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma Graszewitz CNC-Technik berechtigt, die gelieferte Ware für eine etwaige weiterveräußerung zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch die Firma Graszewitz CNC-Technik liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die Firma Graszewitz CNC-Technik ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- VI. Gewährleistungsrechte, Verjährungsfrist
1. Liegen bei Gefahrübergang Sachmängel des Liefergegenstandes vor, leistet die Firma Graszewitz CNC-Technik nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserungen, Nachlieferungen sowie durch teilweise oder vollständige Neulieferungen. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum der Firma Graszewitz CNC-Technik über. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn nur eine unerhebliche Pflichtverletzung der Firma Graszewitz CNC-Technik vorliegt.
2. Mängelansprüche bestehen insbesondere in folgenden Fällen nicht: Ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, unzulässige
Betriebsweise, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße
Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.
3. Die vom Kunden geforderten Eigenschaften für hergestellte Vorrichtungen, Werkzeuge,
Sondermaschinen, Funktionsteile, Ein- und Anbaugeräte, Komponenten usw. beschränken sich auf die der Firma Graszewitz CNC-Technik vom Vorlieferanten zugesicherten Eigenschaften für die zu verarbeitenden Materialien bzw. für die aus den Materialien hergestellten Teile wie Vorrichtungen, Werkzeuge, Funktionsteile usw.
4. Werden evtl. Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Firma Graszewitz CNC-Technik nicht befolgt, Änderungen an den Produkten der Firma Graszewitz CNC-Technik vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
5. Der Käufer muss der Firma Graszewitz CNC-Technik etwaige Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Woche schriftlich mitteilen. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängeln des Liefergegenstandes verjähren binnen 12 Monaten nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
6. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände. Die Haftung wird insgesamt auf vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen beschränkt.
- VII. Haftungsbegrenzung
1. Bei einer uns zurechenbaren Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der
Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Für sonstige Schäden gilt folgendes:
a) für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
c) Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht
wesentlichen Pflichten im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
3. Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern die Firma Graszewitz CNC-Technik einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Sache übernommen hat.
4. Der Anspruch des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
- VIII. Aufrechnung - Zurückbehaltungsrecht
1. Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sein denn, die
Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
- IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
1. Gerichtstand ist Aachen. Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechts-beziehungen zwischen der Firma Graszewitz-CNC-Technik und dem Käufer gilt ausschließlich deutsches Recht Anwendung, die Geltung des UN-Kaufrechts und der Regelungen des internationalen Kaufrechts sind ausgeschlossen.
2. Ist oder wird eine Bestimmung des Vertrages unwirksam, bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
